Neue Anforderungen ab 01.01.2015 BImSchV

Ab 1. Januar 2015 gelten neue Grenzwerte für Holzkessel und -öfen

Alte Holzöfen und -heizkessel verursachen einen erheblichen Ausstoß an Feinstaub und zahlreichen anderen gesundheitsgefährdenden Schadstoffen. Deshalb gelten ab 1. Januar 2015 neue Grenzwerte für die Staub- und Kohlenmonoxidemissionen von alten Holzheizkesseln und -öfen. Zu diesem Zeitpunkt laufen Übergangsregelungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (kurz: 1. BImSchV) aus. Kessel und Öfen, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, sollten noch vor der Heizperiode gegen neue Geräte ausgetauscht oder mit Staubfiltern nachgerüstet werden. Die Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA), Maria Krautzberger: „Die neue Regelung trägt dazu bei, dass die gesundheitsgefährdende Feinstaubbelastung abnimmt. Die hierfür geltenden Luftgrenzwerte werden immer noch nicht überall eingehalten, die darüber hinaus gehenden Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nahezu überall überschritten.“


Für mit festen Brennstoffen, wie Holz, betriebene Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1995 errichtet wurden, müssen ab Januar 2015 die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung eingehalten werden. Dabei handelt es sich meist um Anlagen, die ein ganzes Haus oder eine Wohnung mit Heizwärme versorgen. Außerdem müssen Öfen und Kamine, die zur Beheizung von Einzelräumen dienen und vor dem 1. Januar 1975 errichtet wurden, ebenfalls ab dem Januar 2015 anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte einhalten. Die Feststellung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Heizkessel und Einzelraumfeuerungsanlagen erfolgt über das Schornsteinfegerhandwerk.

Für Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 21. März 2010 errichtet wurden sowie für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichtet wurden, laufen die Übergangsfristen je nach Baujahr zwischen 2017 und 2025 aus. Öfen und Kessel, die ab dem 22. März 2010 eingebaut wurden, darf man unbegrenzt weiterbetreiben.

Um die Übergangsregelung sozialverträglich zu gestalten, gibt es in der 1. BImSchV mehrere Ausnahmen: Öfen und Kamine, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen, sind von der Nachrüstverpflichtung ebenso ausgenommen wie historische Öfen, Herde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen.

Auch für neue Heizkessel und Öfen treten ab 2015 veränderte Anforderungen in Kraft: Wer ab 1. Januar 2015 ein neues Gerät kauft, muss die Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 der 1. BImschV beachten. 

Um festzustellen, ob die neuen Grenzwerte eingehalten werden, ist bei Kesseln ebenfalls eine Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk erforderlich. Diese muss spätestens vier Wochen nach der Inbetriebnahme, danach alle zwei Jahre durchgeführt werden. Bei Einzelraumfeuerungsanlagen ist eine Bescheinigung des Herstellers über die Einhaltung der geforderten Emissionswerte auf dem Prüfstand ausreichend.

Umweltbundesamt Hauptsitz

Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau
Deutschland

Übergangsfristen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen

Zeitpunkt der Typenprüfung (laut Typenschild)Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme
Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar 31.12.2014
01.01.1975 - 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 - 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung 31.12.2024

 

Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für fest Brennstoffe

 Stufe 1Stufe 2 nach 31.12.2014nach 22.03.2010
Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] CO [g/m³] Staub [g/m³] min. Wirkungsgrad %
Raumheizer mit Flachfeuerung 2,00 0,075 1,25 0,04 73
Raumheizer mit Füllfeuerung 2,50 0,075 1,25 0,04 70
Speichereinzelfeuerstätten 2,00 0,075 1,25 0,04 75
Kamineinsätze
(geschlossene Betriebsweise)
2,00 0,075 1,25 0,04 75
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung 2,00 0,075 1,25 0,04 80
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung 2,50 0,075 1,25 0,04 80
Herde 3,00 0,075 1,50 0,04 70
Heizungsherde 3,50 0,075 1,50 0,04 75
Pelletöfen ohne Wassertasche 0,40 0,050 0,25 0,03 85
Pelletöfen mit Wassertasche 0,40 0,030 0,25 0,02 90

 

Übergangsfristen für bestehende Heizkessel 

Zeitpunkt der ErrichtungAblauf der Übergangsfrist
vor dem 31.12.1994 01.01.2015
01.01.1995 bis 31.12.2004 01.01.2019
01.01.2005 bis zum Inkrafttreten der Verordnung 01.01.2025

 

Schadstoffgrenzen für Holzheizkessel

 BrennstoffNennwärmeleistung [kW]CO [g/m³]Staub [g/m³]
Stufe 1:
Anlagen, die nach Inkrafttreten der
Verordnung errichtetet werden
Stückiges und nicht stückiges Holz (Scheitholz, Sägespäne) > 4 - 500 1,0 0,10
  Holzpellets > 4 - 500 0,8 0,06
Stufe 2:
Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden
Stückiges und nicht stückiges Holz (Scheitholz, Sägespäne) und Holzpellets > 4 0,4 0,02

Quelle: Umweltbundesamt, Angaben ohne Gewähr

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